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Parlamentarische Primärquelle

Amtliches Dokument zu „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“

Das amtliche Dokument ist über die DIP-Dokumentkennung 5756 mit der Faktenakte „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ verknüpft. Es belegt Dokumentbezug und veröffentlichten Wortlaut; eine eingetretene Wirkung oder WÖk-Richtung belegt es nicht.

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Kurz zusammengefasst

Das amtliche Dokument ist über die DIP-Dokumentkennung 5756 mit der Faktenakte „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ verknüpft. Es belegt Dokumentbezug und veröffentlichten Wortlaut; eine eingetretene Wirkung oder WÖk-Richtung belegt es nicht.

Quellensteckbrief

Herausgebende Stelle
dserver.bundestag.de
Dokumenttyp
Amtliches Dokument aus dem parlamentarischen Informationssystem
Dokumentdatum
27. März 2026
Zuletzt abgerufen
18. August 2026
Fassung
DIP-Dokumentkennung 5756
Prüfrolle
Parlamentarischer Sachverhalt
Zeitliche Einordnung
Aktuelle Referenz
Quellenfingerabdruck
Für diese Veröffentlichung nicht verfügbar

Verwendung im Portal

Für diese Analysen verwendet

Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

Faktenakte

WÖk-Wirkungsanalyse noch nicht veröffentlicht.

Der amtlich dokumentierte Sachverhalt bleibt zugänglich. Eine Wirkungsrichtung, Neutralität oder Wirkungslosigkeit wird daraus nicht abgeleitet.

Parlamentarischer Sachverhalt · Entscheidung 27. März 2026

Das amtliche Dokument ist über die DIP-Dokumentkennung 5756 mit dieser Faktenakte verknüpft. Daraus wird keine Wirkungsrichtung abgeleitet.

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Faktenakte

WÖk-Wirkungsanalyse noch nicht veröffentlicht.

Der amtlich dokumentierte Sachverhalt bleibt zugänglich. Eine Wirkungsrichtung, Neutralität oder Wirkungslosigkeit wird daraus nicht abgeleitet.

Parlamentarischer Sachverhalt · Entscheidung 19. Dezember 2025

Das amtliche Dokument ist über die DIP-Dokumentkennung 5756 mit dieser Faktenakte verknüpft. Daraus wird keine Wirkungsrichtung abgeleitet.

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