Kurzbewertung: Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates.
Einordnung: Eine gesetzliche Rückfallschärfung kann Unterschiede in der Strafzumessung reduzieren und bei nachweislich hochgefährlichen Wiederholungstätern den Schutz durch längere Inhaftierung erhöhen. Die vorgeschlagene Vermutung erhöhter Tatschuld, starre Mindestanteile und Übertragung ins Jugendstrafrecht können jedoch Schuldprinzip, Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung und Einzelfallgerechtigkeit beeinträchtigen; ein rückfallmindernder Effekt ist aus den genannten Rückfallquoten nicht ableitbar. · Evidenz: Die Akte ist in der ausgewiesenen Reifestufe öffentlich nutzbar. Sie ist kein Endscore und keine abgeschlossene kausale Netto-Wirkungsbewertung.
Kurzbewertung: Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates.
Einordnung: Eine gesetzliche Rückfallschärfung kann Unterschiede in der Strafzumessung reduzieren und bei nachweislich hochgefährlichen Wiederholungstätern den Schutz durch längere Inhaftierung erhöhen. Die vorgeschlagene Vermutung erhöhter Tatschuld, starre Mindestanteile und Übertragung ins Jugendstrafrecht können jedoch Schuldprinzip, Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung und Einzelfallgerechtigkeit beeinträchtigen; ein rückfallmindernder Effekt ist aus den genannten Rückfallquoten nicht ableitbar. · Evidenz: Die Akte ist in der ausgewiesenen Reifestufe öffentlich nutzbar. Sie ist kein Endscore und keine abgeschlossene kausale Netto-Wirkungsbewertung.