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Vor der Entscheidung geprüft

Strafverschärfung bei Wiederholungstätern

Amtlicher Titel: Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern

Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.

60 Sekunden

Worum geht es?

Kurz erklärt
Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.
Was wird entschieden?
Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Welche Veränderung steht im Mittelpunkt?
Wiederholung kann konsistenter als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden; besonders gefährliche Täter können länger inhaftiert werden.
Stand der WÖk-Analyse
Prüfung vor der Entscheidung

Vor dem Folgencheck

Ist diese Entscheidung wirkungsbezogen entscheidungsreif?

Eine Entscheidung kann parlamentarisch abstimmungsfähig und trotzdem wirkungsbezogen noch nicht entscheidungsreif sein. Fehlen zentrale Voraussetzungen, wird keine scheinpräzise Bewertung erzeugt.

EntscheidungsgegenstandKlar dokumentiert

  1. 01

    Entscheidungsgegenstand

    Ist klar, worüber entschieden wird?

    Umfang, Zielgruppe, Schwellenwerte, Ausnahmen und Zeitbezug müssen hinreichend bestimmt sein.

  2. 02

    Zuständigkeit

    Wer kann verbindlich entscheiden?

    Entscheidungszuständigkeit und politischer Einflussweg – etwa Bundesrat, Verwaltung oder Initiative – werden getrennt ausgewiesen.

  3. 03

    Wirkmechanismus

    Wie könnte sich ein Zustand verändern?

    Ein Instrumentenname ist keine Wirkungsbeschreibung. Der mögliche Wirkpfad, seine Voraussetzungen und Risiken werden separat geprüft.

  4. 04

    Wirkungsentscheidende Bedingungen

    Sind die entscheidenden Bedingungen sichtbar?

    Finanzierung, Schutz, Vollzug, Rechtsrahmen und Verteilung können die Einordnung tragen oder verändern.

  5. 05

    Alternativen

    Womit wird die Option verglichen?

    Ohne plausible Vergleichsoption oder Gegenfaktum entsteht keine starke Aussage über zurechenbare Wirkung.

Die acht Kurzfragen für die Erstprüfung
  1. Was wird konkret verändert?
  2. Wer kann es entscheiden?
  3. Über welchen Mechanismus soll es wirken?
  4. Wer trägt Nutzen und Lasten?
  5. Welche Folgen zweiter und dritter Ordnung sind plausibel?
  6. Welche Alternative wird verdrängt?
  7. Welche Bedingung könnte die Einordnung drehen?
  8. Welchen Resonanzraum setzt bereits die Formulierung?

Die Einstufung beschreibt die Prüfbasis, nicht die politische Qualität eines Vorschlags. Entscheidungsreife in der Methodik erläutert

Prüfstand · Vor der Entscheidung geprüft

Was diese Analyse vor der Entscheidung zeigt

Wirkpfade und Risiken sind aus den vorliegenden amtlichen Quellen strukturiert.

Wirkungspotenzial und Grenze der Aussage: Eine gesetzliche Rückfallschärfung kann Unterschiede in der Strafzumessung reduzieren und bei nachweislich hochgefährlichen Wiederholungstätern den Schutz durch längere Inhaftierung erhöhen. Die vorgeschlagene Vermutung erhöhter Tatschuld, starre Mindestanteile und Übertragung ins Jugendstrafrecht können jedoch Schuldprinzip, Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung und Einzelfallgerechtigkeit beeinträchtigen; ein rückfallmindernder Effekt ist aus den genannten Rückfallquoten nicht ableitbar.

Noch offen: Eine belastbare Netto-Wirkung ist erst nach Baseline, Beobachtung, Gegenfaktum, Zurechnung, Unsicherheitsangabe und Schutzgate-Prüfung möglich.

Was könnte die Wirkung robuster machen?

  • Keine unwiderlegbare Schuldvermutung; eng definierte Hochrisikokonstellationen, begründete Abweichung und unabhängige Evaluation vorsehen.
  • Mindestquoten durch tat- und risikobezogene Kriterien sowie dokumentierte gerichtliche Begründung ersetzen oder eng begrenzen.
  • Unbestimmte Charakterbegriffe streichen; aktuelle, validierte Gefährdung und Tatbezug statt moralischer Unbelehrbarkeit verwenden.
  • Jugendstrafrecht ausnehmen oder eigenständige, entwicklungsbezogene Hochrisikoregel mit sehr enger richterlicher Prüfung und Evaluation schaffen.
  • Gesetzliche Reform mit verbindlichem Rückfallpräventions- und Evaluationsprogramm koppeln; Ressourcenwirkung offenlegen.

Wirkungsrisiken, die nicht untergehen dürfen

  • Doppelverwertung früherer Taten
  • starre Strafsprünge
  • mehr Haft ohne Rückfallreduktion
  • Gefängnisüberbelegung
  • unverhältnismäßige Strafen bei heterogenen Fällen
  • Verlagerung richterlichen Ermessens in Anklage/Verfahrensabsprachen
  • höhere Vollzugskosten
  • Charakterstrafrecht

Welche Vergleichsfragen sind entscheidend?

  • Wie wirken intensivierte Bewährung, Therapie, Suchtbehandlung und Übergangsmanagement bei vergleichbaren Hochrisikopersonen?
  • Welche Wirkung hat konsequente Nutzung bestehender Strafzumessung und Sicherungsinstrumente ohne neue Mindeststrafen?
  • Wie unterscheiden sich längere Haft, spezialisierte Behandlung und engmaschige Nachsorge für schwere Rückfälle?

Welche Daten fehlen noch?

  • Kausale Evidenz zur Wirkung starrer Rückfallmindeststrafen.
  • Definition und Validität der erhöhten Tatschuld/Schädlichkeitsmerkmale.
  • Fallzahl- und Strafmaßsimulation nach Delikt und Alter.
  • Vollzugs- und Haushaltsfolgen der Länder.
  • Therapie-, Resozialisierungs- und Präventionsalternativen.
  • Grund- und jugendstrafrechtliche Verhältnismäßigkeitsanalyse.
  • Unsicherheiten und Fehlklassifikationsrisiken.

Was könnte noch verbessert werden?

  • Keine unwiderlegbare Schuldvermutung; eng definierte Hochrisikokonstellationen, begründete Abweichung und unabhängige Evaluation vorsehen.
  • Mindestquoten durch tat- und risikobezogene Kriterien sowie dokumentierte gerichtliche Begründung ersetzen oder eng begrenzen.
  • Unbestimmte Charakterbegriffe streichen; aktuelle, validierte Gefährdung und Tatbezug statt moralischer Unbelehrbarkeit verwenden.
  • Jugendstrafrecht ausnehmen oder eigenständige, entwicklungsbezogene Hochrisikoregel mit sehr enger richterlicher Prüfung und Evaluation schaffen.
  • Gesetzliche Reform mit verbindlichem Rückfallpräventions- und Evaluationsprogramm koppeln; Ressourcenwirkung offenlegen.

Visuelle Prüflandkarte

Wirkungslogik im Überblick

Die Karte zeigt, welche Dimensionen geprüft werden. Sie enthält bewusst noch keine Werte oder Gesamtwertung.

amtliche Vorlage belegt; Wirkannahme muss noch geprüft werdenNeuer § 48 StGB mit gesetzlicher Rückfallschärfung nach mindestens zwei Verurteilungen und verbüßter Freiheitsstrafe

AMBIVALENT: Wiederholung kann konsistenter als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden; besonders gefährliche Täter können länger inhaftiert werden.

So wird aus der Prüflandkarte ein Wirkungscheck
  1. Wirkpfade und mögliche Nebenwirkungen abgrenzen.
  2. Daten, Gegenfaktum und berechenbare Größen offenlegen.
  3. Nicht kompensierbare Grenzen getrennt prüfen.
  4. Beobachtung und Korrekturpunkte für die Rückkopplung festlegen.

Visuelle Orientierung

Wirkungsprofil im Radardiagramm

Das Diagramm zeigt den dokumentierten Prüfstand der Akte. Es ist keine Gesamtnote: Ein größerer Ausschlag bedeutet nicht automatisch mehr oder bessere Wirkung.

  • 01
    Gegenstandausgewiesen · Entscheidungsgegenstand und Prüfrahmen
  • 02
    Wirkpfadeausgewiesen · mögliche Veränderungslogik
  • 03
    Risikenausgewiesen · mögliche Nebenwirkungen
  • 04
    Evidenzteilweise ausgewiesen · Quellen, Datenlücken und Grenzen
  • 05
    Schutzgrenzenausgewiesen · nicht kompensierbare Belange
  • 06
    Rückkopplungausgewiesen · spätere Beobachtung und Korrektur
Wirkpfade, Schutzgrenzen, Evidenz und Rückkopplung bleiben getrennte Prüffelder.

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