Amtlicher Titel: Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.
60 Sekunden
Worum geht es?
Kurz erklärt
Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.
Was wird entschieden?
Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Welche Veränderung steht im Mittelpunkt?
Wiederholung kann konsistenter als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden; besonders gefährliche Täter können länger inhaftiert werden.
Stand der WÖk-Analyse
Prüfung vor der Entscheidung
Vor dem Folgencheck
Ist diese Entscheidung wirkungsbezogen entscheidungsreif?
Eine Entscheidung kann parlamentarisch abstimmungsfähig und trotzdem wirkungsbezogen noch nicht entscheidungsreif sein. Fehlen zentrale Voraussetzungen, wird keine scheinpräzise Bewertung erzeugt.
EntscheidungsgegenstandKlar dokumentiert
01
Entscheidungsgegenstand
Ist klar, worüber entschieden wird?
Umfang, Zielgruppe, Schwellenwerte, Ausnahmen und Zeitbezug müssen hinreichend bestimmt sein.
02
Zuständigkeit
Wer kann verbindlich entscheiden?
Entscheidungszuständigkeit und politischer Einflussweg – etwa Bundesrat, Verwaltung oder Initiative – werden getrennt ausgewiesen.
03
Wirkmechanismus
Wie könnte sich ein Zustand verändern?
Ein Instrumentenname ist keine Wirkungsbeschreibung. Der mögliche Wirkpfad, seine Voraussetzungen und Risiken werden separat geprüft.
04
Wirkungsentscheidende Bedingungen
Sind die entscheidenden Bedingungen sichtbar?
Finanzierung, Schutz, Vollzug, Rechtsrahmen und Verteilung können die Einordnung tragen oder verändern.
05
Alternativen
Womit wird die Option verglichen?
Ohne plausible Vergleichsoption oder Gegenfaktum entsteht keine starke Aussage über zurechenbare Wirkung.
Die acht Kurzfragen für die Erstprüfung
Was wird konkret verändert?
Wer kann es entscheiden?
Über welchen Mechanismus soll es wirken?
Wer trägt Nutzen und Lasten?
Welche Folgen zweiter und dritter Ordnung sind plausibel?
Welche Alternative wird verdrängt?
Welche Bedingung könnte die Einordnung drehen?
Welchen Resonanzraum setzt bereits die Formulierung?
Wirkpfade und Risiken sind aus den vorliegenden amtlichen Quellen strukturiert.
Wirkungspotenzial und Grenze der Aussage: Eine gesetzliche Rückfallschärfung kann Unterschiede in der Strafzumessung reduzieren und bei nachweislich hochgefährlichen Wiederholungstätern den Schutz durch längere Inhaftierung erhöhen. Die vorgeschlagene Vermutung erhöhter Tatschuld, starre Mindestanteile und Übertragung ins Jugendstrafrecht können jedoch Schuldprinzip, Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung und Einzelfallgerechtigkeit beeinträchtigen; ein rückfallmindernder Effekt ist aus den genannten Rückfallquoten nicht ableitbar.
Noch offen: Eine belastbare Netto-Wirkung ist erst nach Baseline, Beobachtung, Gegenfaktum, Zurechnung, Unsicherheitsangabe und Schutzgate-Prüfung möglich.
Was könnte die Wirkung robuster machen?
Keine unwiderlegbare Schuldvermutung; eng definierte Hochrisikokonstellationen, begründete Abweichung und unabhängige Evaluation vorsehen.
Mindestquoten durch tat- und risikobezogene Kriterien sowie dokumentierte gerichtliche Begründung ersetzen oder eng begrenzen.
Jugendstrafrecht ausnehmen oder eigenständige, entwicklungsbezogene Hochrisikoregel mit sehr enger richterlicher Prüfung und Evaluation schaffen.
Gesetzliche Reform mit verbindlichem Rückfallpräventions- und Evaluationsprogramm koppeln; Ressourcenwirkung offenlegen.
Prüfraum
Visuelle Prüflandkarte
Wirkungslogik im Überblick
Die Karte zeigt, welche Dimensionen geprüft werden. Sie enthält bewusst noch keine Werte oder Gesamtwertung.
amtliche Vorlage belegt; Wirkannahme muss noch geprüft werdenNeuer § 48 StGB mit gesetzlicher Rückfallschärfung nach mindestens zwei Verurteilungen und verbüßter Freiheitsstrafe
AMBIVALENT: Wiederholung kann konsistenter als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden; besonders gefährliche Täter können länger inhaftiert werden.
So wird aus der Prüflandkarte ein Wirkungscheck
Wirkpfade und mögliche Nebenwirkungen abgrenzen.
Daten, Gegenfaktum und berechenbare Größen offenlegen.
Nicht kompensierbare Grenzen getrennt prüfen.
Beobachtung und Korrekturpunkte für die Rückkopplung festlegen.
Visuelle Orientierung
Wirkungsprofil im Radardiagramm
Das Diagramm zeigt den dokumentierten Prüfstand der Akte. Es ist keine Gesamtnote: Ein größerer Ausschlag bedeutet nicht automatisch mehr oder bessere Wirkung.
01
Gegenstandausgewiesen · Entscheidungsgegenstand und Prüfrahmen
02
Wirkpfadeausgewiesen · mögliche Veränderungslogik
03
Risikenausgewiesen · mögliche Nebenwirkungen
04
Evidenzteilweise ausgewiesen · Quellen, Datenlücken und Grenzen
05
Schutzgrenzenausgewiesen · nicht kompensierbare Belange
06
Rückkopplungausgewiesen · spätere Beobachtung und Korrektur
Wirkpfade, Schutzgrenzen, Evidenz und Rückkopplung bleiben getrennte Prüffelder.