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TKG-Änderung 2025

Amtlicher Titel: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025)

Ein höheres Gewicht des Telekommunikationsausbaus kann Genehmigungen beschleunigen. Es garantiert weder Ausbau in unterversorgten Regionen noch Bezahlbarkeit, Netzqualität oder Resilienz; Umwelt-, Eigentums- und kommunale Planungsbelange brauchen weiterhin wirksame Schutzgates. Die Akte verweist auf 3 amtliche Quellen.

60 Sekunden

Worum geht es?

Kurz erklärt
Ein höheres Gewicht des Telekommunikationsausbaus kann Genehmigungen beschleunigen. Es garantiert weder Ausbau in unterversorgten Regionen noch Bezahlbarkeit, Netzqualität oder Resilienz; Umwelt-, Eigentums- und kommunale Planungsbelange brauchen weiterhin wirksame Schutzgates. Die Akte verweist auf 3 amtliche Quellen.
Was wird entschieden?
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025)
Welche Veränderung steht im Mittelpunkt?
Höheres Gewicht des Netzausbaus in Genehmigungen kann Verfahren verkürzen und Ausbau von Glasfaser/Mobilfunk beschleunigen.
Stand der WÖk-Analyse
Evidenzprüfung

Referenzrahmen

Woran wird die Wirkung gemessen?

Die Kacheln zeigen keine Gesamtpunktzahl. Sie machen sichtbar, wo diese Entscheidung im SDG-/SDG+-Referenzrahmen sowie an Staatszielen, Grundrechten und Schutzaufträgen Wirkungspotenzial, Risiko oder offene Evidenz berührt.

Vorläufige Zuordnung

Prüfbasis: SDGs, SDG+ sowie getrennt Grundrechte, Staatsziele, Staatsstrukturprinzipien und Schutzaufträge

SDGs

Global vereinbarte Ziele der Agenda 2030

SDG 9gemischte Richtung

Industrie, Innovation und Infrastruktur

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 7gemischte Richtung

Bezahlbare und saubere Energie

3 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 8positives Potenzial

Menschenwürdige Arbeit und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 11gemischte Richtung

Nachhaltige Städte und Gemeinden

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 16gemischte Richtung

Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 15negatives Risiko

Leben an Land

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 3gemischte Richtung

Gesundheit und Wohlergehen

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+

Demokratische, rechtsstaatliche, mediale und digitale Voraussetzungen

SDG+positives Potenzial

Rechtsstaatlichkeit

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+positives Potenzial

Diskursfähigkeit

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+positives Potenzial

Institutionelles Vertrauen

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+positives Potenzial

Medienqualität

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Staatsziele, Grundrechte & Schutzaufträge

Rechts- und Schutzrahmen für den deutschen beziehungsweise europäischen Kontext

GG Art. 20positives Potenzial

Demokratischer und sozialer Rechtsstaat

Staatsstrukturprinzip · Art. 20 GG

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

GG Art. 109 Abs. 2positives Potenzial

Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht

Staatsziel · Art. 109 Abs. 2 GG

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Grundrechtenegatives Risiko

Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Rechtsschutz

Grundrecht

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

GG Art. 20anegatives Risiko

Natürliche Lebensgrundlagen

Schutzauftrag · Art. 20a GG

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Ein berührter Anker ist keine Rechtsfeststellung und kein zusätzlicher Wirkungspunkt. Er macht Prüfgrenzen und den rechtlichen Kontext sichtbar.

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