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Evidenz wird weiter geprüft

Beschleunigte Zulassungs- und Planungsverfahren

Amtlicher Titel: Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

Schnellere Zulassungs- und Planungsverfahren können erneuerbare Anlagen früher in Betrieb bringen. Eine kürzere Verfahrensdauer ist aber noch keine Klima- oder Versorgungswirkung; entscheidend sind reale Inbetriebnahme, Netzanschluss sowie wirksamer Natur-, Wasser- und Beteiligungsschutz. Die Akte verweist auf 3 amtliche Quellen.

60 Sekunden

Worum geht es?

Kurz erklärt
Schnellere Zulassungs- und Planungsverfahren können erneuerbare Anlagen früher in Betrieb bringen. Eine kürzere Verfahrensdauer ist aber noch keine Klima- oder Versorgungswirkung; entscheidend sind reale Inbetriebnahme, Netzanschluss sowie wirksamer Natur-, Wasser- und Beteiligungsschutz. Die Akte verweist auf 3 amtliche Quellen.
Was wird entschieden?
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Welche Veränderung steht im Mittelpunkt?
Beschleunigte Zulassungsverfahren können die Zeit bis zur Realisierung von Erneuerbare-Energien-Projekten verkürzen und damit zusätzliche bzw. frühere erneuerbare Strom- und Wärmeerzeugung ermöglichen.
Stand der WÖk-Analyse
Evidenzprüfung

Referenzrahmen

Woran wird die Wirkung gemessen?

Die Kacheln zeigen keine Gesamtpunktzahl. Sie machen sichtbar, wo diese Entscheidung im SDG-/SDG+-Referenzrahmen sowie an Staatszielen, Grundrechten und Schutzaufträgen Wirkungspotenzial, Risiko oder offene Evidenz berührt.

Vorläufige Zuordnung

Prüfbasis: SDGs, SDG+ sowie getrennt Grundrechte, Staatsziele, Staatsstrukturprinzipien und Schutzaufträge

SDGs

Global vereinbarte Ziele der Agenda 2030

SDG 7gemischte Richtung

Bezahlbare und saubere Energie

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 14positives Potenzial

Leben unter Wasser

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 16positives Potenzial

Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 3positives Potenzial

Gesundheit und Wohlergehen

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 8positives Potenzial

Menschenwürdige Arbeit und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 9positives Potenzial

Industrie, Innovation und Infrastruktur

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 6negatives Risiko

Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 15negatives Risiko

Leben an Land

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 13gemischte Richtung

Klimaschutz

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+

Demokratische, rechtsstaatliche, mediale und digitale Voraussetzungen

SDG+gemischte Richtung

Rechtsstaatlichkeit

4 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+negatives Risiko

Demokratie

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+negatives Risiko

Diskursfähigkeit

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Staatsziele, Grundrechte & Schutzaufträge

Rechts- und Schutzrahmen für den deutschen beziehungsweise europäischen Kontext

GG Art. 20agemischte Richtung

Natürliche Lebensgrundlagen

Schutzauftrag · Art. 20a GG

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

GG Art. 109 Abs. 2positives Potenzial

Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht

Staatsziel · Art. 109 Abs. 2 GG

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Ein berührter Anker ist keine Rechtsfeststellung und kein zusätzlicher Wirkungspunkt. Er macht Prüfgrenzen und den rechtlichen Kontext sichtbar.

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