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Vor der Entscheidung geprüft

Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht

Amtlicher Titel: Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen

Eine eng begrenzte Behandlung außerhalb eines Krankenhauses kann in einzelnen Fällen schwere Transport- oder Klinikschäden vermeiden. Wegen des Grundrechtseingriffs dürfen Patientenwille, Alternativenprüfung, richterliche Kontrolle und Zwangsvermeidung nicht durch einen medizinischen Nutzen aufgerechnet werden. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.

60 Sekunden

Worum geht es?

Kurz erklärt
Eine eng begrenzte Behandlung außerhalb eines Krankenhauses kann in einzelnen Fällen schwere Transport- oder Klinikschäden vermeiden. Wegen des Grundrechtseingriffs dürfen Patientenwille, Alternativenprüfung, richterliche Kontrolle und Zwangsvermeidung nicht durch einen medizinischen Nutzen aufgerechnet werden. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.
Was wird entschieden?
Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Welche Veränderung steht im Mittelpunkt?
Bei vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Sonderfällen können erhebliche transport- oder krankenhausbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden.
Stand der WÖk-Analyse
Prüfung vor der Entscheidung

Referenzrahmen

Woran wird die Wirkung gemessen?

Die Kacheln zeigen keine Gesamtpunktzahl. Sie machen sichtbar, wo diese Entscheidung im SDG-/SDG+-Referenzrahmen sowie an Staatszielen, Grundrechten und Schutzaufträgen Wirkungspotenzial, Risiko oder offene Evidenz berührt.

Vorläufige Zuordnung

Prüfbasis: SDGs, SDG+ sowie getrennt Grundrechte, Staatsziele, Staatsstrukturprinzipien und Schutzaufträge

SDGs

Global vereinbarte Ziele der Agenda 2030

SDG 3gemischte Richtung

Gesundheit und Wohlergehen

4 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 16gemischte Richtung

Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

4 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG 17gemischte Richtung

Partnerschaften zur Erreichung der Ziele

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+

Demokratische, rechtsstaatliche, mediale und digitale Voraussetzungen

SDG+gemischte Richtung

Rechtsstaatlichkeit

2 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+gemischte Richtung

Institutionelles Vertrauen

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

SDG+positives Potenzial

Digitale Selbstbestimmung

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Staatsziele, Grundrechte & Schutzaufträge

Rechts- und Schutzrahmen für den deutschen beziehungsweise europäischen Kontext

Grundrechtegemischte Richtung

Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Rechtsschutz

Grundrecht

4 Wirkpfade berühren

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

GG Art. 23gemischte Richtung

Europäische Einigung

Staatsziel · Art. 23 Abs. 1 GG

1 Wirkpfad berührt

Evidenz: quellengebundene Annahme vor der Entscheidung

Ein berührter Anker ist keine Rechtsfeststellung und kein zusätzlicher Wirkungspunkt. Er macht Prüfgrenzen und den rechtlichen Kontext sichtbar.

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