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Strafverschärfung bei Wiederholungstätern

Amtlicher Titel: Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern

Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.

60 Sekunden

Worum geht es?

Kurz erklärt
Längere Strafen können in einzelnen Hochrisikofällen den unmittelbaren Schutzzeitraum verlängern, belegen aber keine geringere Rückfallquote. Wirkungsvoller ist ein Vergleich mit individualisierter Risikoprüfung, Resozialisierung, Behandlung und Nachsorge; Freiheit und Verhältnismäßigkeit bleiben Schutzgates. Die Akte verweist auf 2 amtliche Quellen.
Was wird entschieden?
Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Welche Veränderung steht im Mittelpunkt?
Wiederholung kann konsistenter als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden; besonders gefährliche Täter können länger inhaftiert werden.
Stand der WÖk-Analyse
Prüfung vor der Entscheidung

Wirkungsakte · Vertiefung

Rechenweg, Schutzgates und Rückkopplung

Wo eine Rechnung möglich ist, zeigt die Akte Formel- und Datenanforderung. Fehlende Werte bleiben als Datenlücke sichtbar; Schutzgates werden nicht weggerechnet.

Berechnungsansätze und Datengrundlage

Wo eine Rechnung möglich ist, zeigt die Akte die Formel- und Datenanforderung. Fehlende Werte werden nicht geschätzt, sondern als Datenlücke ausgewiesen.

C1Schwere Rückfall- und SicherheitswirkungDatenlücke

Änderung schwerer, gleichartiger Rückfälle gegenüber risikoadjustiertem Gegenfaktum; bloße Haftverlängerung separat als Output.

Benötigte Eingaben

  • Baseline Rückfälle
  • Risikomerkmale
  • Sanktion/Haftdauer
  • Therapie
  • Folgetaten
  • Schadensschwere
  • Vergleichsgruppe
  • Unsicherheit

Bereits vorhanden

Keine weiteren Angaben dokumentiert.

Noch erforderlich

  • Baseline Rückfälle
  • Risikomerkmale
  • Sanktion/Haftdauer
  • Therapie
  • Folgetaten
  • Schadensschwere
  • Vergleichsgruppe
  • Unsicherheit
C2Vollzugs- und ResozialisierungsnettwirkungDatenlücke

Zusätzliche Haft- und Verfahrenskosten sowie Reintegrationseffekte gegen vermiedene Schäden und Sicherheitsnutzen bewerten.

Benötigte Eingaben

  • Fallzahlen
  • Zusatzhafttage
  • Vollzugskosten
  • Kapazität
  • Therapie
  • Beschäftigung/Wohnen nach Entlassung
  • vermiedene Schäden
  • Gegenfaktum

Bereits vorhanden

Keine weiteren Angaben dokumentiert.

Noch erforderlich

  • Fallzahlen
  • Zusatzhafttage
  • Vollzugskosten
  • Kapazität
  • Therapie
  • Beschäftigung/Wohnen nach Entlassung
  • vermiedene Schäden
  • Gegenfaktum

Risiken

  • R1: Unverhältnismäßige Mindeststrafen und Doppelverwertung. (wird noch geprüft)
  • R2: Mehr Haft ohne nachhaltige Rückfallminderung. (wird noch geprüft)
  • R3: Bruch mit Jugendstrafrecht und Resozialisierung. (wird noch geprüft)
  • R4: Vollzugsüberlastung und Verdrängung von Therapie. (wird noch geprüft)
  • R5: Unbestimmte Charakter- und Neigungsbegriffe. (wird noch geprüft)

Schutzgates

  • Schuldprinzip und tatproportionale Strafe. – Eine schwere negative Wirkung in diesem Feld darf nicht durch Vorteile in anderen Feldern kompensiert werden. (muss vor der Einordnung geprüft werden)
  • Menschenwürde und Resozialisierungsgebot. – Eine schwere negative Wirkung in diesem Feld darf nicht durch Vorteile in anderen Feldern kompensiert werden. (muss vor der Einordnung geprüft werden)
  • Kinder- und Jugendrechte. – Eine schwere negative Wirkung in diesem Feld darf nicht durch Vorteile in anderen Feldern kompensiert werden. (muss vor der Einordnung geprüft werden)
  • Bestimmtheit und richterliche Einzelfallgerechtigkeit. – Eine schwere negative Wirkung in diesem Feld darf nicht durch Vorteile in anderen Feldern kompensiert werden. (muss vor der Einordnung geprüft werden)

Vergleichsfragen

  • Wie wirken intensivierte Bewährung, Therapie, Suchtbehandlung und Übergangsmanagement bei vergleichbaren Hochrisikopersonen? (erforderlich, aber noch nicht belegt)
  • Welche Wirkung hat konsequente Nutzung bestehender Strafzumessung und Sicherungsinstrumente ohne neue Mindeststrafen? (erforderlich, aber noch nicht belegt)
  • Wie unterscheiden sich längere Haft, spezialisierte Behandlung und engmaschige Nachsorge für schwere Rückfälle? (erforderlich, aber noch nicht belegt)

Rückkopplung und spätere Prüfung

Die Rückfallstudie ist eine wichtige Wirkungshistorie: Sie zeigt, dass ein Teil der Sanktionierten erneut straffällig wird und dass Risiken differieren. Gerade deshalb reicht die pauschale Schlussfolgerung „härtere Strafe = weniger Rückfall“ nicht. Benötigt wird eine Rückkopplung darüber, welche Sanktionen, Behandlungen und Übergänge bei vergleichbaren Risikoprofilen tatsächlich Rückfälle und schwere Schäden reduzieren.

Vollzug beobachten

Die Vollzugsbeobachtung wird nach Veröffentlichung der Umsetzung konkretisiert.

Zustandsänderungen beobachten

Die späteren Zustandsindikatoren werden mit dem Wirkpfad verknüpft.

Zurechnung prüfen

Eine starke Zurechnung setzt eine begründete Vergleichsfrage voraus.

Rückkopplung: fehlende Daten

  • Sanktions-, Haftdauer-, Therapie- und Nachsorgedaten der Rückfallkohorten.
  • Risikoadjustierte Wirkung längerer Haft gegenüber Alternativen.
  • Rückfall nach Schwere, Tatähnlichkeit und tatsächlichem Schaden.
  • Jugend- und Heranwachsendenwirkungen.
  • Vollzugs-, Kapazitäts- und Langzeitkosten.
  • Opfer- und Sicherheitsoutcomes über bloße Wiederverurteilung hinaus.

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