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WirkungschecksParlamentsradarhohe Prüfrelevanz

Reform des FahrlehrerrechtsGesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze

Wirkungsrichtung
Wirkungsrichtung offen
Evidenz
Nicht eingestuft
Reifegrad
OffenEx ante → In Umsetzung → Beobachtet → Zugerechnet

Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze

Wirkpfad – wo das Wissen endet

  1. Entscheidung

    Separater Belegstand offen

    Offen
  2. Umsetzung

    Separater Belegstand offen

    Offen
  3. Zustandsveränderung

    Separater Belegstand offen

    Offen
  4. Zurechnung

    Separater Belegstand offen

    Offen

Offen heißt hier: kein separat freigegebener Beleg für dieses Kettenglied in der Anzeige. Die vollständige Fallprüfung steht darunter.

Referenzrahmen

● Zugeordnet · — Nicht zugeordnet. Zielbezug ist kein Wirkungsnachweis.

Rechtsbezüge – eigene Ebene

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