Prüfbare Methodik · Bundesregierung
Regierungshandeln nach derselben Wirkungslogik prüfen
Für Regierungsakte gilt keine eigene Abkürzung: Erst werden amtlicher Sachverhalt, Problem und Ziel geprüft. Danach folgen Wirkungsanalyse, eine ausschließlich fachlich freigegebene WÖk-Handlungsoption, der getrennte Vergleich an gemeinsamen Zielen und später der Reality Check.
Eine Wirkungsbewertung soll nicht geglaubt werden müssen. Sie soll geprüft werden können.
Wirkungspotenzial ist noch keine WirkungEine Ex-ante-Analyse kann eine fachlich begründete positive, negative, ambivalente oder offene Richtung besitzen, obwohl noch keine Wirkung eingetreten ist. „Ex ante“ bedeutet deshalb nicht „offen“. Fehlende Daten bedeuten nicht neutral und erzeugen keinen Nullwert.
Prüfumfang
Wirkungsrelevanz statt Rechtsform
Die WÖk nimmt einen Gegenstand in den Blick, wenn er einen materiell bedeutenden Zustand verändern kann - nicht erst, wenn er die Form eines Gesetzes annimmt. Dazu können Gesetze und Rechtsverordnungen ebenso gehören wie Strategien, Programme, Förderungen, Garantien, Investitionen, Beschaffung, Infrastruktur- und Verwaltungsentscheidungen.
Deutschland prüft Folgen bereits durch unterschiedliche, objektspezifische Verfahren. Für Entwürfe von Bundesgesetzen verlangen §§ 43 und 44 GGO unter anderem Ziel und Notwendigkeit, Sachverhalt und Erkenntnisquellen, andere Lösungsmöglichkeiten und Ablehnungsgründe, beabsichtigte Wirkungen, unbeabsichtigte Nebenwirkungen, langfristige Nachhaltigkeitswirkungen und Angaben zur späteren Überprüfung; § 62 erstreckt einschlägige Regeln auf Rechtsverordnungen. eNAP unterstützt die Nachhaltigkeitsprüfung innerhalb von E-Gesetzgebung und eGFA. Daraus folgt keine allgemeine eNAP-Pflicht für jede Form staatlichen Handelns.
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen verlangt § 7 Absatz 2 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die VV-BHO konkretisiert die Untersuchung in der Planungsphase und die spätere Erfolgskontrolle mit Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die Wirkungskontrolle fragt dabei ausdrücklich nach Ursächlichkeit sowie nach beabsichtigten und unbeabsichtigten Wirkungen. Je nach Gegenstand kommen weitere Rahmen hinzu - etwa § 13 KSG für Klimaziele, Bundesinvestitionen und Beschaffung oder § 8 KAnG für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.
Staatliche Prüfarchitektur
Der geltende Rahmen folgt dem Entscheidungsobjekt
Vor jeder WÖk-Analyse wird deshalb festgestellt, welches Verfahren, Fachrecht, Haushaltsrecht, welche Strategie und welche spätere Kontrolle im konkreten Fall tatsächlich gelten. Bundes-GGO und eNAP werden weder auf andere Handlungsformen noch auf Länder oder die EU übertragen.
WÖk-Prüfarchitektur
Eine gemeinsame Kette über Objekttypen hinweg
WÖk ersetzt diese Verfahren nicht. Ihr Zusatznutzen ist eine einheitliche, materialitätsgetriebene Verbindung aus Problem Review, Goal Review, kausaler und systemischer Analyse, Gegenfaktum und Attribution, gemeinsamen Zielen und Schutzgrenzen, symmetrischem Optionsvergleich, Verteilung, Resilienz, Omissions, Delivery und Policy Coherence sowie EvidenceEvents, Reality Check und versioniertem Lernen.
Staatliches Eigentum allein macht eine Unternehmensentscheidung nicht zur Regierungsentscheidung.Eigentümerrolle, konkreter Steuerungseinfluss, öffentliches Mandat und politische Flankierung werden getrennt belegt. Attribution und Verantwortung bleiben offen, wenn die Quellen eine Zurechnung nicht tragen.
Verbindliche Prüfreihenfolge
Erst Problem und Ziel klären. Dann Wirkung und bessere Ausgestaltung prüfen.
Für Regierungshandeln gilt dieselbe Portalmethodik. Institution, Ressort, Kabinettsbeschluss, Vollzug und Rechtsstand werden innerhalb dieser Ordnung eingeordnet – nicht in einer abweichenden Regierungsmethode.
- 01
Amtlichen Sachverhalt und Entscheidungsobjekt sichern
Zuerst wird geklärt, welche Fassung, Handlung oder Entscheidung tatsächlich vorliegt. Quelle, Zuständigkeit, Zeitpunkt und politisch-rechtlicher Lebenslauf bleiben als Faktenschicht von jeder WÖk-Analyse getrennt.
- 02
WÖk-Problemprüfung
Gibt es das behauptete Problem wirklich - und was genau ist es? Geprüft werden Zustand und Ausgangslage, Symptom und Ursache, Materialität, eigentliche Problemursache oder bindender Engpass, ein plausibles Gegenfaktum sowie offene Evidenz. Fehlt ein fachlich freigegebener Problem-Review, bleibt diese Stufe sichtbar offen.
- 03
WÖk-Zielprüfung
Danach wird geprüft, ob das politische Ziel das festgestellte Problem tatsächlich adressiert und rechtlich, verfassungsrechtlich sowie systemisch tragfähig ist. Die Zielprüfung ist weder Instrumentenwahl noch Wirkungsanalyse.
- 04
Wirkungsanalyse: A → M → ΔZ → R
Auslöser oder Instrument (A), Wirkmechanismus (M), mögliche oder beobachtete Zustandsänderung (ΔZ) und offengelegter Referenzrahmen (R) bilden die kausale Prüfkette. Wirkungspotenzial, Wirkungsrisiko, Evidenz und Unsicherheit bleiben getrennt.
- 05
Fachlich freigegebene WÖk-Handlungsoption
Eine bessere Entscheidung oder Ausgestaltung wird nur aus einer fachlich freigegebenen WÖk-Handlungsoption gezeigt. CodeX leitet keine Empfehlung aus Scores, Richtung, Zielbegriffen oder Parteipositionen ab. Fehlt die Freigabe, bleibt die Handlungsoption ausdrücklich offen.
- 06
Vergleich an gemeinsamen Zielen
Die tatsächliche Entscheidung und eine freigegebene WÖk-Handlungsoption können an denselben, getrennten Ziel- und Referenzebenen verglichen werden. Das erzeugt weder eine Gesamtnote noch eine kausale Zurechnung. Veröffentlicht werden nur fachlich geprüfte oder kanonische Zuordnungen.
- 07
Reality Check
Nach Umsetzung werden Zustandsdaten und neue Evidenz beobachtet. Erst eine eigene Zurechnungsprüfung fragt, welchen Beitrag die Entscheidung geleistet hat. Beobachtung allein ist noch keine Attribution und überschreibt die ursprüngliche Ex-ante-Analyse nicht.
- 08
Optionales Inspirations- und Operationalisierungsmodell
Ein fachlich freigegebenes Modell kann zusätzliche umsetzbare Gestaltungswege sichtbar machen. Es bleibt von Analyse und Empfehlung getrennt und wird niemals automatisch ergänzt, wenn ein Fachlayer fehlt.
Messarchitektur
Was wichtig ist, bleibt von seiner Beobachtung getrennt.
Das Masterregister beschreibt, welche Zustände und Wirkungsgegenstände fachlich relevant sind. Das Indikatorenregister beschreibt, wie ausgewählte Zustände beobachtet werden können. Eine Messgröße ist weder ein Wirkungsbeweis noch eine Empfehlung.
MasterItem→StateVariable→Indicator→Observation→Analysis / RealityCheck
Amtliche DNS-Indikatoren
Sie dokumentieren Ziel-, Mess- und Monitoringbezüge der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie belegen für sich allein weder Kausalität noch politische Wirkung.
Output ist noch kein Outcome
Beschluss, Mittelabfluss und Verwaltungsleistung zeigen Umsetzung. Erst eine Zustandsänderung beschreibt ein Ergebnis; erst eine tragfähige Prüfung kann daraus Wirkung oder Beitrag ableiten.
Richtung ist nicht Evidenz
Eine modellierte Wirkungsrichtung und die Belastbarkeit ihrer Evidenz werden getrennt ausgewiesen. Fehlende Daten bedeuten offen – niemals neutral oder null.
Keine Durchschnittsschönrechnung
Es gibt keinen beliebigen Gesamtscore. Nichtkompensation und Schutzgrenzen verhindern, dass ein schwerer Schaden durch Vorteile in anderen Feldern unsichtbar wird.
Die 82 amtlichen DNS-Indikatoren und ihre Messgrenzen ansehen →
Der damalige Wissensstand bleibt sichtbar
Für jede Ex-ante-Analyse gilt ein dokumentierter Wissensstichtag. Geprüft wird, welche Wirkungspotenziale, Risiken, Alternativen und Unsicherheiten vor der Entscheidung erkennbar waren. Amtliche Kommunikation kann Ziele und damalige Annahmen belegen. Sie ersetzt weder unabhängige Evidenz noch die spätere Beobachtung tatsächlicher Wirkung.
Vorher verfügbare Quellen→Ex-ante-Wirkungspotenziale→Entscheidung→Umsetzung→Beobachtete Veränderung→Ex-post-Prüfung
Regierungsakte bleiben eine eigene Faktenschicht
Amtlicher Sachverhalt
Was ist geschehen?
Quellenveröffentlichung und Regierungsakt werden getrennt. Eine Pressemitteilung kann einen staatlichen Handlungsgegenstand belegen, ist aber nicht automatisch selbst ein neuer Regierungsakt. Regierung, Parlament, Rechtsakt und Umsetzung bleiben ebenfalls getrennte Objekte.
WÖk-Fachanalyse
Was könnte oder hat sich verändert?
Wirkungsmechanismus, Empfänger, Zustandsvariable, Richtung, Evidenz, Datenstatus und Zurechnung werden in einer versionierten Analyse dokumentiert. Technische Daten erzeugen diese fachliche Bewertung ausdrücklich nicht automatisch.
Beobachtung ist noch keine Zurechnung
Wogegen wird Wirkung bewertet?
Der Referenzrahmen besteht aus transparent getrennten Ebenen: Mensch, Planet und Demokratie; den Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen; SDG+ als ausdrücklich WÖk-eigener Ergänzung; Grundrechten, Staatszielen und Fachrecht; sowie wissenschaftlichen oder technischen Referenzwerten, wo sie fachlich einschlägig sind. SDG+ ist keine offizielle UN-Kategorie. Recht ist nicht dasselbe wie SDG.
Wirkungsrichtung
- ↑ positiv
- ↓ negativ
- ↕ ambivalent
- ? offen
Evidenz
- hoch
- mittel
- gering
- nicht bewertbar
Die Evidenzstufe ändert nicht automatisch die Richtung.
Analysephase
- Fakt
- Ex ante
- Umsetzung
- frühe Beobachtung
- Ex post
Der Verfahrensstatus ist keine Wirkungsrichtung.
Schwere Schäden lassen sich nicht wegmitteln
Eine mögliche Grundrechtsverletzung, ein schwerer irreversibler Schaden oder eine andere begründete Wirkungsgrenze darf nicht durch gute Werte in anderen Feldern aufgerechnet werden. Die Reverse Merit Order ist die Priorisierungslogik; Nichtkompensation ist das Schutzprinzip.
+2+3+1-3 · SchutzgrenzeKeine Durchschnittsschönrechnung
Kein Ranking von Menschen
Das Portal bewertet Handlungen, Entscheidungen, Strukturen und ihre Folgen. Es gibt keine Minister-Note und keinen politischen Social Credit. Amtsträger werden nur genannt, wenn ihre Funktion für die zeitliche und institutionelle Einordnung relevant ist.